
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Für die nächste Amtsperiode sucht die Stadt Lübben (Spreewald) 9 Bürger*innen, welche am Amtsgericht Lübben und Landgericht Cottbus als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
ABLAUF
- Stadt Lübben sucht geeignete Bewerber*innen und erstellt die Vorschlagsliste von 18 Bewerber*innen bis Ende Mai 2023.
- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) beschließt die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter*innen (Schöffen) am Amtsgericht Lübben (Spreewald) und Landgericht Cottbus
- Die Vorschlagsliste wird nach ihrer Bekanntmachung den Wahlausschüssen beim Amtsgericht vorgelegt.
- Aus den Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen zwischen dem 16. August und 31. Oktober 2023.
- Berufung & Erklärung der gewählten ehrenamtlichen Richter*innen (Schöffen).
AUFRUF
- Für die nächste Amtsperiode sucht die Stadt Lübben (Spreewald) 18 Bürger*innen, die
- ihren Wohnsitz in Lübben (Spreewald) haben,
- am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden und
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
- sowie die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen,
- die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder
- gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann.
- Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
FAQ
WAS SIND SCHÖFFEN?
Die Mitwirkung der Schöff*innen in der Strafrechtspflege ist ein unverzichtbares Element einer unabhängigen Gerichtsbarkeit des demokratischen Rechtsstaats. Sie gewährleistet, dass Urteile nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch durch das Volk gesprochen werden. So heißt es in Artikel 108 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg: „An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.”
Die Schöff*innen üben das Richteramt mit gleichem Recht und gleicher Verantwortung aus wie die Berufsrichter. Ihre Mitwirkung ist deshalb so gefragt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr Gemeinsinn und ihr Gerechtigkeitsempfinden in die Entscheidung der Gerichte eingebracht werden sollen.AUFGABE
Das Schöffenamt ist eine interessante, aber auch verantwortungsvolle Tätigkeit, denn die Urteile in Strafsachen können schwerwiegende Eingriffe in die Lebensverhältnisse der am Verfahren Beteiligten darstellen. Als Schöff*in entscheiden Sie mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter und sind wie diese zur Neutralität verpflichtet. D. h., Sie haben ohne Berücksichtigung des Ansehens der Person darüber zu entscheiden, ob der/die Angeklagte wegen der ihr/ihm vorgeworfenen Tat zu verurteilen oder freizusprechen ist. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, müssen Sie ebenso wie Berufsrichter dazu beitragen, dass begangenes Unrecht gesühnt und den Geschädigten sowie der Gesellschaft Genugtuung verschafft wird, ohne auf der Täterseite den Gedanken der Resozialisierung aus dem Blick zu verlieren. D. h., der/dem Verurteilten soll neben der Verhängung der Strafe zugleich die Chance eingeräumt werden, Wiedergutmachung zu leisten und wieder in die Gesellschaft integriert zu werden.
DAS SOLLTEN SCHÖFFEN MITBRINGEN.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
ENTSCHÄDIGUNG
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie werden nur für Nachteile, die durch ihre Heranziehung entstanden sind, nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§§ 1-7, 15-18 JVEG) entschädigt für:
- Verdienstausfall (§ 18 JVEG), jedoch nur bis zu 29,00 €/Std. (brutto einschließlich des Arbeitgeberanteils für Sozialabgaben) und maximal für 10 Stunden pro Sitzungstag. Der Höchst-Stundensatz kann sich in sehr langen Verfahren erhöhen, jedoch immer nur bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls;
- Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) in Höhe von 7,00 €/Std. für die gesamte Dauer der Heranziehung, d. h. vom Verlassen der Wohnung oder der Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin. Schöffen, die nicht am Sitz des Gerichts wohnen oder arbeiten, erhalten auch ein Tagegeld (§ 6 JVEG), wenn ihre Abwesenheit mindestens 8 Stunden dauert;
- Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG), wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 17,00 €/Std. (ausgeschlossen sind Personen mit einem Erwerbsersatzeinkommen wie Rente, Arbeitslosengeld usw.);
- Teilzeitarbeit, d. h. Verdienstausfall für entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung während der „Freizeit“;
- Fahrtkosten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) von 0,42 € pro gefahrenen Kilometer.
- sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), die insbesondere durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen.
BEWERBUNG
BEWERBUNG ERWACHSENE
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 24. März 2023 bei der
Stadt Lübben (Spreewald)
Poststraße 5, 15907 Lübben (Spreewald)
TELEFON 03546 792317
MAIL wahlen@luebben.deBEWERBUNG JUGENDSCHÖFFEN
Bewerbungen für das Jugendschöffenamt richten Sie bitte an das Jugendamt im Landkreis Dahme-Spreewald. Bewerbungsvordrucke finden Sie ebenfalls auf luebben.de oder auf schoeffenwahl.de.