ÄNDERUNG VON GARAGENPACHTVERTRÄGEN


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  • 15.10.2025 | ÄNDERUNG VON GARAGENPACHTVERTRÄGEN 

    Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) beendet zum 31. Dezember 2026 die privatrechtlichen Garagenpachtverträge und wandelt diese auf Antrag in Mietvertragsverhältnisse um. Anträge können ab Zugang des Kündigungsschreibens gestellt werden. Alle Fragen werden in den FAQ auf luebben.de beantwortet.

    Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) beendet zum 31.12.2026 die privatrechtlichen Garagenpachtverträge. Dies wird mittels eines Schreibens ab Anfang November den Pächter*innen angekündigt. Betroffen sind rund 1.086 Pächter*innen. Ziel ist die Überleitung der bestehenden Verträge auf Antrag in Mietvertragsverhältnisse nach §§ 535 ff. BGB ab 01.01.2027.

    HINTERGRUND

    Der Handlungsbedarf der Stadt Lübben (Spreewald) begründet sich durch das Auslaufen der im Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) geregelten Bestandsschutzregelungen zum 31.12.2022. Seit dem 01.01.1995 gewährte das SchuldRAnpG unter bestimmten Bedingungen Bestandsschutz für Gebäudeeigentum, welches zu DDR-Zeiten auf fremdem Grund errichtet wurde – darunter insbesondere Garagen. Seit dem 01.01.2023 sind durch das Ablaufen der Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nun ausschließlich die Regelungen des BGB anzuwenden, welches grundsätzlich keine Trennung von Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum vorsieht.

    ANPASSUNG AUFGRUND DER GRUNDSTEUER

    Des Weiteren ist die Stadt Lübben (Spreewald) mit dem Inkrafttreten der Grundsteuerreform seit dem 01.01.2025 für fremde Gebäude auf kommunalem Grund und Boden steuerpflichtig. Bis einschließlich 2024 zahlte der Pächter die Grundsteuer B.

    ANPASSUNG AUFGRUND DER UMSATZSTEUERPFLICHT

    Mit der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Stadt Lübben verpflichtet, ab dem 01.01.2027 die Umsatzsteuer in Höhe des aktuellen Regelsteuersatzes von derzeit 19 % auf Miet- und Pachteinnahmen inkl. Nebenkosten an das Finanzamt abzuführen. Demgemäß passt die Stadtverwaltung nun alle mit Dritten geschlossenen privatrechtliche Miet- und Pachtverträge zur Nutzungsüberlassung von kommunalen Grundstücken und Grundstücksteilflächen an und schafft somit einheitliche Vertragsgrundlagen. Vereinbarte Pachtzinsen werden anhand der gesetzlichen Grundlagen sorgfältig geprüft und unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation angepasst. Rechtlicher Hintergrund ist hier die Anwendung des § 87 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der die Kommune verpflichtet, Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert zu überlassen.

    Begründet mit dem Vorgenannten wird die Kündigung der Garagenmietverträge erforderlich, um einen BGB-konformen Zustand herzustellen.

    UMWANDLUNG IN MIETVERTRAG

    Um den bisherigen Pächter*innen die weitere Nutzung der Garagen zu ermöglichen, bietet die Stadt Lübben (Spreewald) den Abschluss eines Mietvertrages nach Prüfung der festgelegten Voraussetzungen an. Die monatliche Nettomiete beträgt zukünftig 35,00 Euro zzgl. Betriebs- und Nebenkosten. Ein Umzug an einen anderen Standort ist damit nicht erforderlich. Zukünftig ist ein zivilrechtliches Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB die Grundlage für die Nutzung der Garage.

    Der Antrag kann ab Zugang des Kündigungsschreibens gestellt werden. Dieser liegt dem Schreiben bei oder kann unter luebben.de runtergeladen werden. Die Anträge können per E-Mail an liegenschaften@luebben.de oder postalisch spätestens bis zum 30.06.2026 eingereicht werden. Persönliche Rücksprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminabstimmung möglich.

  • 07.01.2025 | Information für Besitzende | geplante Vereinheitlichung

    Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) prüft aufgrund der Grundsteuerreform eine Vereinheitlichung bestehender unterschiedlicher Miet- und Pachtvertragsmodelle für Garagenbesitzende.

    Auf Grund der Grundsteuerreform sind Kommunen dazu verpflichtet, das Garageneigentum neu zu ordnen. Betroffen sind in Lübben 1.081 Nutzer*innen bzw. Besitzer*innen von Garagen, die auf städtischem Grund errichtet wurden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht getrennte Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden sowie Gebäuden nicht vor. Das „Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken“ (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchRAnpG) schützte seit dem 01. Januar 1995 das Eigentum der Garagenbesitzer. Mit dem 31. Dezember 2022 sind nunmehr alle Regelungen dieses Gesetzes abgelaufen.

    Mit der Vorbereitung der Grundsteuerreform – die mit dem 01. Januar 2025 in Kraft trat – sowie der Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung von PKW-Stellplätzen und damit auch Garagen, muss die Situation um die Garagen auf städtischen Grund und Boden neu bewertet werden. Dabei wurde deutlich, dass es grundsätzlich verschiedenste Miet- und Pachtvertragsmodelle gibt.

    Zur Bereinigung der komplexen Rechtslage beabsichtigt die Stadtverwaltung Vertragsanpassungen vorzunehmen. Begleitet wird dieses Verfahren durch die entsprechenden Fachausschüsse. Die Stadt Lübben wird über den weiteren Ablauf fortlaufend informieren.

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