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15.10.2025 | ÄNDERUNG VON GARAGENPACHTVERTRÄGEN
Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) beendet zum 31. Dezember 2026 die privatrechtlichen Garagenpachtverträge und wandelt diese auf Antrag in Mietvertragsverhältnisse um. Anträge können ab Zugang des Kündigungsschreibens gestellt werden. Alle Fragen werden in den FAQ auf luebben.de beantwortet.
Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) beendet zum 31.12.2026 die privatrechtlichen Garagenpachtverträge. Dies wird mittels eines Schreibens ab Anfang November den Pächter*innen angekündigt. Betroffen sind rund 1.086 Pächter*innen. Ziel ist die Überleitung der bestehenden Verträge auf Antrag in Mietvertragsverhältnisse nach §§ 535 ff. BGB ab 01.01.2027.
HINTERGRUND
Der Handlungsbedarf der Stadt Lübben (Spreewald) begründet sich durch das Auslaufen der im Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) geregelten Bestandsschutzregelungen zum 31.12.2022. Seit dem 01.01.1995 gewährte das SchuldRAnpG unter bestimmten Bedingungen Bestandsschutz für Gebäudeeigentum, welches zu DDR-Zeiten auf fremdem Grund errichtet wurde – darunter insbesondere Garagen. Seit dem 01.01.2023 sind durch das Ablaufen der Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nun ausschließlich die Regelungen des BGB anzuwenden, welches grundsätzlich keine Trennung von Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum vorsieht.
ANPASSUNG AUFGRUND DER GRUNDSTEUER
Des Weiteren ist die Stadt Lübben (Spreewald) mit dem Inkrafttreten der Grundsteuerreform seit dem 01.01.2025 für fremde Gebäude auf kommunalem Grund und Boden steuerpflichtig. Bis einschließlich 2024 zahlte der Pächter die Grundsteuer B.
ANPASSUNG AUFGRUND DER UMSATZSTEUERPFLICHT
Mit der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Stadt Lübben verpflichtet, ab dem 01.01.2027 die Umsatzsteuer in Höhe des aktuellen Regelsteuersatzes von derzeit 19 % auf Miet- und Pachteinnahmen inkl. Nebenkosten an das Finanzamt abzuführen. Demgemäß passt die Stadtverwaltung nun alle mit Dritten geschlossenen privatrechtliche Miet- und Pachtverträge zur Nutzungsüberlassung von kommunalen Grundstücken und Grundstücksteilflächen an und schafft somit einheitliche Vertragsgrundlagen. Vereinbarte Pachtzinsen werden anhand der gesetzlichen Grundlagen sorgfältig geprüft und unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation angepasst. Rechtlicher Hintergrund ist hier die Anwendung des § 87 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der die Kommune verpflichtet, Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert zu überlassen.
Begründet mit dem Vorgenannten wird die Kündigung der Garagenmietverträge erforderlich, um einen BGB-konformen Zustand herzustellen.
UMWANDLUNG IN MIETVERTRAG
Um den bisherigen Pächter*innen die weitere Nutzung der Garagen zu ermöglichen, bietet die Stadt Lübben (Spreewald) den Abschluss eines Mietvertrages nach Prüfung der festgelegten Voraussetzungen an. Die monatliche Nettomiete beträgt zukünftig 35,00 Euro zzgl. Betriebs- und Nebenkosten. Ein Umzug an einen anderen Standort ist damit nicht erforderlich. Zukünftig ist ein zivilrechtliches Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB die Grundlage für die Nutzung der Garage.
Der Antrag kann ab Zugang des Kündigungsschreibens gestellt werden. Dieser liegt dem Schreiben bei oder kann unter luebben.de runtergeladen werden. Die Anträge können per E-Mail an liegenschaften@luebben.de oder postalisch spätestens bis zum 30.06.2026 eingereicht werden. Persönliche Rücksprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminabstimmung möglich.
07.01.2025 | Information für Besitzende | geplante Vereinheitlichung
Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) prüft aufgrund der Grundsteuerreform eine Vereinheitlichung bestehender unterschiedlicher Miet- und Pachtvertragsmodelle für Garagenbesitzende.
Auf Grund der Grundsteuerreform sind Kommunen dazu verpflichtet, das Garageneigentum neu zu ordnen. Betroffen sind in Lübben 1.081 Nutzer*innen bzw. Besitzer*innen von Garagen, die auf städtischem Grund errichtet wurden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht getrennte Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden sowie Gebäuden nicht vor. Das „Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken“ (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchRAnpG) schützte seit dem 01. Januar 1995 das Eigentum der Garagenbesitzer. Mit dem 31. Dezember 2022 sind nunmehr alle Regelungen dieses Gesetzes abgelaufen.
Mit der Vorbereitung der Grundsteuerreform – die mit dem 01. Januar 2025 in Kraft trat – sowie der Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung von PKW-Stellplätzen und damit auch Garagen, muss die Situation um die Garagen auf städtischen Grund und Boden neu bewertet werden. Dabei wurde deutlich, dass es grundsätzlich verschiedenste Miet- und Pachtvertragsmodelle gibt.
Zur Bereinigung der komplexen Rechtslage beabsichtigt die Stadtverwaltung Vertragsanpassungen vorzunehmen. Begleitet wird dieses Verfahren durch die entsprechenden Fachausschüsse. Die Stadt Lübben wird über den weiteren Ablauf fortlaufend informieren.
FAQ
GARAGENSTANDORTE IN LÜBBEN
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Garagenstandorten:
KANN ICH ETWAS GEGEN DIE KÜNDIGUNG ZUM 31.12.2026 TUN?
Nein, die Kündigung hat Bestand und wird zum 31.12.2026 wirksam. Sie können über die Zukunft der Garage entscheiden, indem Sie sich für eine der nachfolgenden Optionen entscheiden.
WAS PASSIERT MIT MEINER GARAGE NACH DER KÜNDIGUNG?
Mit dem Ende des Pachtverhältnisses zum 31.12.2026 geht die Garage gemäß § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG i. V. m. § 94 BGB in das Eigentum der Stadt Lübben (Spreewald) über. Ein separates Gebäudeeigentum ist dann nicht mehr möglich.
KANN ICH DIE GARAGE WEITERHIN NUTZEN?
Ja, die Stadt Lübben (Spreewald) bietet allen bisherigen Lübbener Pächterinnen und Pächtern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ab dem 01.01.2027 einen Mietvertrag über die weitere Nutzung der Garage abzuschließen.
MUSS ICH EINEN NEUEN MIETVERTRAG ABSCHLIESSEN? WELCHE BETRIEBSKOSTEN KÖNNEN ENTSTEHEN?
Nein, es besteht keine Verpflichtung. Der Abschluss des Mietvertrags ist freiwillig. Ohne Mietvertrag darf die Garage ab dem 01.01.2027 (nach Ablauf des Pachtverhältnisses) jedoch nicht weiter genutzt werden.
Betriebskosten im zukünftigen Mietvertrag:
MUSS ICH DIE GARAGE RÄUMEN, WENN KEIN MIETVERTRAG ABGESCHLOSSEN WURDE?
Ja, wenn kein Mietvertrag abgeschlossen wird, endet die Nutzungserlaubnis mit Ablauf des Pachtverhältnisses zum 31.12.2026. Die Garage ist dann bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß zu räumen und das Grundstück an die Stadt Lübben (Spreewald) zurückzugeben.
WAS PASSIERT, WENN ICH DEN NEUEN MIETVERTRAG NICHT RECHTZEITIG ZURÜCKSENDE?
In diesem Fall gehen wir davon aus, dass kein Interesse an einer Fortsetzung der Nutzung besteht. Die Kündigung bleibt bestehen und die Garage ist dann zum 31.12.2026 zu räumen.
ÜBERNIMMT DIE STADT LÜBBEN (SPREEWALD) DIE GARAGE SO, WIE SIE DERZEIT IST?
Folgende Bedingungen gelten für die Rückgabe der Garage: Die Garage muss beräumt und besenrein übergeben werden. Ebenfalls muss das Tor der Garage verschließbar sein.
WAS MACHE ICH, WENN DER BISHERIGE GARAGENNUTZER VERSTORBEN IST?
In diesem Fall benennen Sie bitte einen Ansprechpartner, der legitimiert ist, das Vertragsverhältnis abzuschließen. Zudem reichen Sie bitte eine Sterbeurkunde ein. Anschließend können Sie einen Nachnutzer benennen, mit dem die Stadt Lübben (Spreewald) dann einen Mietvertrag schließt oder die Garage an die Stadt Lübben (Spreewald) zurückgeben.
MUSS ICH MEINE NEUE ANSCHRIFT MELDEN, WENN ICH UMGEZOGEN BIN?
Ja, bei Änderung der Kontaktdaten ist das Sachgebiet Liegenschaften/Pachten zu informieren. Eine Information an einen anderen Fachbereich der Stadt Lübben (Spreewald) ist nicht ausreichend. Dies gilt auch bei Ehe, Scheidung oder Namensänderung.
ÄNDERT SICH DIE HÖHE DER ZAHLUNGEN?
Ja, mit dem Übergang vom Pacht- zum Mietverhältnis ändert sich die Höhe und die Fälligkeit der Zahlung. Informationen zur Miethöhe und den Vertragskonditionen erhalten Sie mit dem Antrag per Post.





