WAHLEN 2024 | EUROPA- & KOMMUNALWAHL


WAHLHELFENDE GESUCHT

Zur Durchführung der Wahlen am 09. Juni und 22. September 2024 sucht die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) jeweils rund 150 Wahlhelfer*innen. Das Engagement wird mit einem Erfrischungsgeld honoriert. Anmeldung unter wahlen@luebben.de.

Zur Durchführung der Wahlen am 09. Juni und 22. September 2024 werden Wahlhelfende gesucht. Ohne Wahlhelfer*innen keine Wahl. Die Stadt ruft dazu auf, sich beispielsweise als Schriftführer*in oder Beisitzer*in in den Wahllokalen zu engagieren. Rund 150 Personen werden jeweils benötigt, um den Ablauf der Wahlen in den 14 Urnen-Wahllokalen und den vier Briefwahllokalen sicherzustellen. Da mit einer hohen Beteiligung bei den Wahlen gerechnet wird, werden je Wahllokal acht Wahlhelfende eingesetzt. Auch Mitarbeitende der Verwaltung werden im Einsatz sein.

Das Engagement am Wahltag wird mit einem Erfrischungsgeld (50 Euro je Helfer*in; 70 Euro je Wahlvorsteher*in) honoriert. Es ist grundsätzlich ein zeitweiser Einsatz (Vormittag/Nachmittag) vorgesehen. Ab 18:00 Uhr werden dann alle Wahlhelfende zur Auszählung gebraucht. Ein wohnortnaher Einsatz wird angestrebt, kann jedoch nicht immer garantiert werden.

Weitere Informationen für Wahlhelfende finden Sie auch unter wahlen.brandenburg.de.

Wir danken bereits jetzt allen freiwilligen Helfer*innen.

▼WAHLEN 2024

  • 9. Juni | Europaparlament (alle 5 Jahre)
  • 9. Juni | Kommunalwahlen ― Stadtverordnetenversammlung, Kreistag, Ortsbeiräte/Ortsvorsteher (alle 5 Jahre)
  • 22. September | Wahl zum 8. Landtag des Landes Brandenburg (alle 5 Jahre)

▼INTERESSE? HIER ANMELDEN:


BEKANNTMACHUNG | WAHLVORSCHLÄGE

WAHL KURZ & KNAPP ERKLÄRT

  • PROZESS | WAHLABLAUF

    für die verbundenen Wahlen zum Europäischen Parlament, Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald, Stadtverordnetenversammlung & Ortsbeiräte der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota).

    © Stadt Lübben
  • PROZESS | WAHLVORSCHLÄGE

    Findung der Kandidat*innen für die Stadtverordnetenversammlung und Ortsbeiräte der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota).

    © Stadt Lübben

BEKANNTMACHUNG

FAQ

Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise zum Wahljahr 2024 – Europa- & Kommunalwahl.

  • WAS WIRD GEWÄHLT?


    Gewählt werden:

    • … Abgeordnete des Europäischen Parlaments für die Dauer von fünf Jahren,
    • … Mitglieder des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald für die Dauer von fünf Jahren,
    • … Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) für die Dauer von fünf Jahren,
    • … Ortsbeiräte der Ortsteile Hartmannsdorf, Lubolz, Radensdorf, Treppendorf, Neuendorf und Steinkirchen für die Dauer von fünf Jahren.


  • WER DARF WÄHLEN?

    Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

    1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),
    2. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    3. im Wahlgebiet
    4. den ständigen Wohnsitz hat oder
    5. sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat

    sowie

    1. nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

    Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.

    Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    HINWEISE

    • Personen, die nicht lesen können, dürfen eine helfende Person zur Wahl mitnehmen
    • Personen mit einer körperlichen Behinderung, dürfen eine helfende Person zur Wahl mitnehmen
    • blinde Personen oder Personen mit einer Sehbehinderung können als Hilfsmittel eine Stimm-Zettel-Schablone mitnehmen

    ACHTUNG FÜR HILFSPERSONEN: Keine Beeinflussung der Wahlentscheidung. Die Hilfs-Person muss die Wahl geheim halten.

  • WANN & WIE WIRD GEWÄHLT?

    WANN

    Die Wahlen finden am 09. Juni 2024 statt. Der Wahltermin für die landesweiten Kommunalwahlen wurde vom Ministerium des Innern und für Kommunales festgelegt.

    • Die Stadt versendet spätestens bis zum 21. Tag (19.05.2024) vor dem Wahl-Termin eine Wahlbenachrichtigung(skarte).
    • Wer 3 Wochen vor der Wahl keine Wahl-Benachrichtigung erhalten hat, stellt bei der Wahlbehörde im Bürgerbüro des Rathauses einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.

    WIE

    • Gewählt wird per amtlichem Stimmzettel im Wahllokal oder mit Wahlschein per Briefwahl (siehe Briefwahl).
    • Die Wahllokale haben am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
    • Die wählenden Personen machen durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Bewerbenden sie wählen wollen.
    • Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben.
  • BRIEFWAHL

    Man muss nicht in ein Wahllokal gehen. Es ist ebenfalls möglich, per Briefwahl abzustimmen. Sie müssen für die Briefwahl einen Wahlschein beantragen. Der Antrag auf Wahlschein muss so rechtzeitig gestellt werden, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig dem jeweiligen Wahlleiter zugestellt werden können (Postlaufzeiten beachten).

    OFFLINE-ANTRAG
    Füllen Sie dazu die Rückseite der Wahlbenachrichtigung(skarte) aus (Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen), die Sie spätestens am 21.Tag (19.05.2024) vor der Wahl erhalten haben.

    WICHTIG: Die Unterschrift muss vorhanden sein. Wer den Antrag im Namen einer anderen Person stellt, muss auch die Vertretungsvollmacht ausfüllen und unterschreiben lassen. Ohne Unterschrift können keine Wahlunterlagen zugeschickt werden.

    Schicken Sie die Wahlbenachrichtigung mit dem Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen zurück an die Wahlbehörde. Die Adresse finden Sie auf der Wahlbenachrichtigung(skarte). Die Wahlbehörde schickt Ihnen die Unterlagen zur Wahl per Briefpost zu.

    ONLINE-ANTRAG
    Sie können zu gegebener Zeit die Briefwahl auch über die Webseite der Stadt Lübben (Spreewald) beantragen. Folgen Sie hier dem QR-Code der auf der Wahlbenachrichtigung(skarte) abgedruckt ist. Die Wahlbehörde schickt Ihnen die Unterlagen zur Wahl per Briefpost zu. Die Antragsfrist endet am 02. Juni 2024.

  • WO WIRD GEWÄHLT?

    Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) hat 14 Urnen-Wahlbezirke. Sie wählen in dem Wahlbezirk, in dem Sie wohnen. Jeder Wahlbezirk hat ein Wahllokal. Hier wird die Wahl durchgeführt. Die Wahllokale haben am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Eine Übersicht der Wahllokale finden Sie auf luebben.de

    Möchten Sie in einem anderen Urnen-Wahllokal wählen, müssen Sie einen Wahlschein besitzen (vorher beantragen). Nutzen Sie für den Antrag die Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Wahlschein kann bis spätestens Freitag 07.06.2024, 18:00 Uhr vor Ort gestellt werden.

    Die Wahllokale in Lübben sind:

    Wahlbezirk

    Wahlraum

    Barriere-freiheit

    Nr.

    Bezeichnung

    1

    Nord 1

    Liuba-Grundschule (Speiseraum), Wettiner Str. 1

    ja

    2

    Nord 2

    Liuba-Grundschule (Musikraum R105), Wettiner Str. 1

    ja

    3

    Nord 3

    Liuba-Grundschule (Hortraum R117), Wettiner Str. 1

    ja

    4

    Nord/West

    Sportstätte “Völkerfreundschaft“, Spielbergstr. 26

    ja

    5

    West

    Baubetriebshof (Aufenthaltsraum), Puschkinstr. 5A

    ja

    6

    Mitte

    Rathaus (Foyer), Poststr. 5

    ja

    7

    Mitte/Ost

    Rathaus (Vorflur 1. OG), Poststr. 5

    ja

    8

    Ost

    F.-L.-Jahn-Grundschule (Speiseraum), Dreilindenweg 20

    ja

    9

    Hartmannsdorf

    Dorfgemeinschaftshaus Hartmannsdorf, Hartmannsdorfer Landstr. 20

    ja

    10

    Lubolz

    Dorfgemeinschaftshaus Lubolz, Mühlenweg 10

    ja

    11

    Treppendorf

    Feuerwache Treppendorf, Heideweg 30

    ja

    12

    Neuendorf

    Feuerwache Neuendorf, Neuendorfer Dorfstr. 12A

    ja

    13

    Steinkirchen

    Feuerwache Steinkirchen, An der Feuerwache 9

    ja

    14

    Radensdorf

    Sportstätte Radensdorf, Radensdorfer Hauptstr. 54

    ja

     

  • DARF ICH MICH ENTHALTEN?

    Eine Wahl ist nicht verpflichtend. Jede*r Bürger*in entscheidet selbst über die Teilnahme an der Wahl.

    • Wenn Sie auf dem Stimmzettel kein Kreuz machen, haben Sie niemanden gewählt — Sie haben sich enthalten. Ihre Stimmabgabe ist dann ungültig.
    • Nur abgegebene Stimmen sind gültig. Das bedeutet, wenn Sie mindestens eine eindeutige Kennzeichnung auf dem Stimmzettel vornehmen, ist eine gültige Stimme abgegeben.
  • WANN IST DIE STIMME UNGÜLTIG?

    Bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) und der Ortsbeiräte der Ortsteile Hartmannsdorf, Lubolz, Radensdorf, Treppendorf, Neuendorf und Steinkirchen sind diese Stimmabgaben ungültig, wenn…

    • … der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält.
    • … man nicht klar erkennen kann, was der Wähler wählen möchte — z. B., wenn das Kreuz zwischen 2 Kästchen ist.
    • … etwas Zusätzliches auf dem Stimmzettel steht oder mehr als drei Kennzeichnungen vorhanden sind
    • … der Stimmzettel durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist
    • … bei der Briefwahl der Stimmzettel nicht im amtlichen Stimmzettelumschlag ist
    • … bei der Briefwahl mehrere Stimmzettel in einem Umschlag sind, dann gelten sie als ein Stimmzettel. Achtung: Die Stimmangabe gilt nur, wenn das Gleiche angekreuzt wurde oder nur ein Zettel ausgefüllt wurde. Bedeutet z. B. die Stimmzettel sind ungültig, wenn verschiedene Kennzeichnungen gewählt wurden.
  • WAS IST DAS WAHLGEHEIMNIS?

    Das Wahlgeheimnis wird geachtet. Daher gilt:

    • Es muss Wahlkabinen geben, um die Wahlentscheidung geheim zu halten. Niemand darf sehen, was gewählt wird.
    • Der Stimmzettel muss gefaltet werden, damit man nicht erkennt, was angekreuzt wurde.
    • Die Stimmzettel müssen in die Wahlurne gelegt werden, damit niemand sieht, was gewählt wird und damit niemand weiß, von wem der Stimmzettel ist.
    • Bei der Briefwahl muss der Stimmzettel in einen Wahlumschlag.

    Wenn das Wahlgeheimnis nicht eingehalten wird, dann kann ein Teil oder die gesamte Wahl ungültig sein.

KOMMUNALWAHL IN DER STADT LÜBBEN | WAHLVORSCHLÄGE

  • FÜR WELCHE WAHLEN SIND WAHLVORSCHLÄGE MÖGLICH?

    Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) sowie zur Besetzung der Ortsbeiräte der Ortsteile Hartmannsdorf, Lubolz, Radensdorf, Treppendorf, Neuendorf und Steinkirchen können Wahlvorschläge (Kandidaten*innen) eingereicht werden.

  • TERMINIERUNG & PROZESS

    • 02.2024 | Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge (Amtsblatt)
    • 03.04.2024 | Frist für Einreichung Unterstützerunterschriften bei der Wahlbehörde
    • 04.04.2024 | Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlleiter
    • 09.04.2024 | Zulassung Wahlvorschläge durch Wahlausschuss
    • 11.04.2024 | Einspruchsfrist bei Nichtzulassung
    • 04.2024 | Bekanntmachung Wahlvorschläge

    PROZESS | WAHLVORSCHLÄGE

    Findung der Kandidat*innen für die Stadtverordnetenversammlung und Ortsbeiräte der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota).

    © Stadt Lübben
  • INFORMATIONEN & FORMULAR-SERVER

  • WER KANN GEWÄHLT WERDEN?

    § 11 Wählbarkeit - BbgKWahlG

    (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

    (2) Nicht wählbar ist eine Deutsche oder ein Deutscher, wenn

    1. sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
    2. sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
    3. sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

    (3) Nicht wählbar ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, wenn

    1. sie oder er eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder
    2. sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
  • WAHLVORSCHLÄGE UND KANDIDATEN

    § 32 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, Datenschutz - BbgKWahlV

    (1) Der Wahlvorschlag soll nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5a) eingereicht werden. Er muss die in § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerber ist die Angabe akademischer Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehener Ämter zulässig: Bürgermeister, Ortsvorsteher, Europaabgeordneter, Bundestagsabgeordneter, Landtagsabgeordneter.

    (2) Der Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson einen Bewerber zu benennen.

    (3) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder eines Einzelbewerbers muss gemäß § 28 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.

    (4) Unterstützungsunterschriften sind unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

    1. Der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort genügend Unterschriftenlisten bei der Wahlbehörde (Wahl der Vertretung der Gemeinde oder Wahl des Ortsbeirats) oder den betreffenden Wahlbehörden (Wahl des Kreistages) aufzulegen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben; bei Wahlvorschlägen von Listenvereinigungen sind auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen hat der Wahlvorschlagsträger dem Wahlleiter durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerber und ihre Reihenfolge gemäß den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind. Der Erklärung nach Satz 5 bedarf es nicht, wenn dem Wahlleiter bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge (§ 32 Abs. 5 Nr. 4) vorliegt.
    2. Der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers ferner genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen; Nummer 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
    3. Die handschriftliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift ist auf einer Unterschriftenliste nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6) zu leisten; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Der Unterzeichner hat sich vor der Unterschriftsleistung über seine Person auszuweisen. Die Einsichtnahme der Unterschriftenliste durch die wahlberechtigten unterzeichnenden Personen ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
    4. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, bestimmt eine Hilfsperson, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.
    5. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde leisten. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
    6. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner auf dem Formblatt nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6) zu vermerken, dass sie am Tage ihrer Unterschriftsleistung in dem betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) wahlberechtigt sind.
    7. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
    8. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Bewerber, die ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in dem Wahlvorschlag erklärt haben, ist unzulässig.
    9. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahlart nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig; Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages und andere Wahlen.
    10. Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.
    11. Ist die nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften erreicht, so teilt die Wahlbehörde dies dem Wahlleiter und dieser dem Wahlvorschlagsträger unverzüglich mit.
    12. Die Wahlbehörde ist verpflichtet, die ihr durch die §§ 28 und 28a des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und durch § 32 zugewiesenen Aufgaben unverzüglich zu erfüllen.

    (5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

    1. die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 7a), dass er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und
    2. beim Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung einer Gemeinde,
    3. beim Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages eines Landkreises,
    4. beim Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats eines Ortsteils

    seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, haben die Bewerber in der Zustimmungserklärung ihre Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie parteilos sind,

    1. für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a), dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
    2. für jeden Unionsbürger die in § 28 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8c) sowie eine Wählbarkeitsbescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a),
    3. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 9a), die von dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern unterzeichnet sein muss,
    4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 28a Abs. 1 oder 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,
    5. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats, deren Bewerber nach § 33 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und
    6. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Ortsbeirats, deren Bewerber nach § 89 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

    (6) Die Unterschriftenlisten werden auf Anforderung kostenfrei geliefert. Ebenso sind alle zum Vollzug der wahlrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen kostenfrei zu erteilen.

    (7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden

    1. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages sowie
    2. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages

    nach Maßgabe des § 36 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgeübt.

    (8) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung, Bescheinigung der Wählbarkeit und Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise abzudrucken. Jeder Unterschriftenliste (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 und 2) ist ein Merkblatt mit entsprechenden Datenschutzhinweisen beizufügen.

ÖFFNUNGSZEITEN STADT LÜBBEN (SPREEWALD)/LUBIN (BŁOTA)

ADRESSE Poststraße 5, 15907 Lübben (Spreewald)

ÖFFNUNGSZEITEN

  • Di 09:00 — 12:00 Uhr, 13:00 — 18:00 Uhr
  • Do 09:00 — 12:00 Uhr, 13:00 — 15:00 Uhr
  • Fr 09:00 — 12:00 Uhr

Zusätzlich zu den Öffnungszeiten finden jeden Montag und Mittwoch individuelle Terminsprechstunden statt. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch oder per Mail.

RATHAUS

  • TELEFON 03546 79-0
  • MAIL info@luebben.de

BÜRGERBÜRO

  • MAIL buergerbuero@luebben.de
  • TELEFON 03546 79-2505; -2506; -2507; -2508