Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit jederzeit, unabhängig von der restlichen Nutzungsdauer der Grabstätte, gekündigt werden. Die Ruhezeit für den Sarg beträgt 20 Jahre, für die Urne 15 Jahre. Beginn ist jeweils der Tag der Beerdigung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
EINEBNUNG GRABSTELLE
Die Einebnung der Grabstätte soll drei Monate nach Kündigung abgeschlossen sein. Diese kann selbst erfolgen, oder auch beispielsweise bei einem Steinmetz oder Gartenbaubetrieb beauftragt werden. Bei der Einebnung sind zu entfernen:
- Sämtliche Bepflanzung inkl. Wurzelballen
- Steingut (Einfassung, Grabmal, etc.) inkl. der Fundamente
- bei Heckenstellen die Hecken inkl. Wurzelballen, ohne die Nachbargrabstätten zu beeinträchtigen
- Einfassungen, welche durch die Friedhofsverwaltung gelegt wurden, werden nicht beräumt. Die Einebnung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, für eine Abnahme der Arbeiten.
Für Rückfragen ist die Friedhofsverwaltung erreichbar unter der 03546 792247 oder friedhofsveraltung@luebben.de.
Danke.
Foto: Hauptfriedhof nach 1945 ©Museum Schloss Lübben, Archiv