Hausnummer beantragen
Kurztext
- Hausnummer Festsetzung
- Antrag auf Zuteilung/Änderung einer Hausnummer
- Anbringung und Gestaltung von Hausnummern ist geregelt
- Beantragung weiterer Hausnummern für Gartengrundstücke und Wochenendhäuser möglich
- zuständig: Ämter, amtsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte
Volltext
Hausnummern werden in Verbindung mit Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die zuständigen Kommunen vergeben. Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.
Hausnummern dienen der Orientierung im Stadt- bzw. Gemeindegebiet unter anderem für Ortsfremde, Rettungskräfte und Behörden und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.
Die Beantragung weiterer Hausnummern ist grundsätzlich für Hausnummern für Gartengrundstücke und Wochenendhäuser möglich.
Die Grundstückeigentümer sind verpflichtet, ihr Grundstück mit der von der Kommune festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Pflicht umfasst das Beschaffen, Anbringen, Instandhalten und die Kostentragung des Schildes. Im Fall einer Umnummerierung muss der Eigentümer auch die Kosten des neuen Nummernschildes tragen. Die Nummerierungspflicht besteht für bebaute und unbebaute Grundstücke.
Die Kontrolle, ob eine Hausnummer durch den Eigentümer des Grundstückes angebracht wurde, obliegt den Kommunen als örtliche Ordnungsbehörde. Die Hausnummernbeschilderung wird ebenfalls bei Beanstandungen überprüft. Der Grundstückseigentümer wird aufgefordert, für eine vom Verkehrsraum aus sichtbare Hausnummer zu sorgen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 126 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 13 Abs. 1 OBG
Keine Anwendung des KAG, da Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
Anträge / Formulare




