Bauturbo

BAUTURBO

Der „Bauturbo“ soll den Wohnungsbau durch flexiblere planungsrechtliche Möglichkeiten beschleunigen und neue Chancen für die Wohnraumentwicklung in der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) eröffnen. Mit verbindlichen Leitlinien schafft die Stadt Transparenz und prüft, ob Bau- und Umnutzungsvorhaben mit ihren städtebaulichen Zielen vereinbar sind.

FAQ

  • Was ist der „Bauturbo“?

    Am 30. Oktober 2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl. 2025 I Nr. 257) in Kraft getreten, das allgemein als „BauTurbo“ bekannt ist. Mit dieser Experimentierklausel beabsichtigt der Bundesgesetzgeber, die Planung und Realisierung von Wohnbauvorhaben durch weitgehende Abweichungen von den Vorgaben des Baugesetzbuches zu flexibilisieren und zeitlich zu verkürzen. Dafür wurden verschiedene Vorschriften im Baugesetzbuch (BauGB) angepasst oder neu geschaffen. Besonders anwendungsrelevant in der Praxis sind:

    • § 31 Abs. 3 BauGB: Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können zugunsten des Wohnungsbaus einfacher erteilt werden, wenn die Abweichung mit öffentlichen Belangen und nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
    • § 34 Abs. 3b BauGB: Abweichungen vom Einfügegebot gemäß § 34 (1) BauGB sind nunmehr möglich. So können Vorhaben, welche der Errichtung eines Wohngebäudes dienen und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abweichend zugelassen werden.
    • § 246e (3) BauGB: Wohnbebauung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Außenbereich zugelassen werden.
  • Welche Bedeutung hat der Bauturbo für die Stadt Lübben (Spreewald)?

    Angesichts des angespannten kommunalen Wohnungsmarktes und der im Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Mein Lübben 2030“ verankerten Zielgröße, auf 15.000 Einwohner zu wachsen, begreift die Stadt Lübben (Spreewald) den Bauturbo grundsätzlich als eine städtebauliche Entwicklungschance, mit dem klaren Fokus auf den mehrgeschossigen Wohnungsbau.

    Gleichermaßen steht die Stadt Lübben (Spreewald) wie alle Kommunen vor der Aufgabe, städtebauliche Entwicklungen so zu steuern, dass keine bodenrechtlichen Konflikte entstehen oder die Einleitung nicht reversibler städtebaulicher Fehlentwicklungen erfolgen.

  • Wie wendet die Stadt Lübben (Spreewald) den Bauturbo an?

    Die gesetzliche Neuerung des Bauturbo führt unter § 36a BauGB das zeitlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 befristete Instrument der „Zustimmung der Gemeinde“ ein. Hiernach sind Vorhaben nach den o.g. Paragraphen nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn ein Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Auf die Zustimmung der Gemeinde besteht dabei kein Rechtsanspruch.

    Um die Feststellung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den städtebaulichen Zielvorstellungen zu vereinfachen und gleichzeitig Transparenz durch ein einheitliches Verwaltungshandeln zu schaffen, bedarf es einer Klarstellung, in welchen Fällen die Gemeinde von diesen neuen Möglichkeiten Gebrauch machen will. Hierfür hat die Stadt Lübben (Spreewald) durch Fassung eines entsprechenden Grundsatzbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.26 (Beschluss-Nr. 030/2026) die Zustimmungsanforderungen an Bau- und Umnutzungsvorhaben in Form von Leitlinien definiert.

  • Welche Schritte sind für die Zustimmung der Stadt erforderlich?

    1. Vorhabenträger/Bauherr nimmt die Leitlinien inhaltlich zur Kenntnis

    2. Durchführung Dialogverfahren mit der Stadt Lübben im Vorfeld einer Beantragung beim Bauordnungsamt beim Landkreis Dahme-Spreewald

    a) Übersendung einer schriftlichen Anfrage per E-Mail an stadtplanung@luebben.de (bevorzugt), per Post oder in einem persönlichen Gespräch (mit Terminvereinbarung)
    b) Grundlage für die Anfrage / das Gespräch ist die Vorlage eines einfachen, aber aussagekräftigen Bebauungskonzepts (vgl. Leitlinie Nr. 4), welches mindestens folgende Angaben enthält:

    • Lageplan
    • Angabe zu Gemarkung, Flur, Flurstück
    • Angaben zur Höhe bzw. Geschossigkeit des Vorhabens
    • Angabe zur Anzahl der Wohneinheiten
    • Darstellung der Stellplatzunterbringung
    • Angabe/Darstellung von Maßnahmen des Klimaschutzes/Klimaanpassung (bspw. Baumpflanzungen, Dachbegrünung oder erneuerbare Energien etc. )

    c) Nach Bewertung des Vorhabens über dessen Vereinbarkeit mit den o.g. Leitlinien erfolgt eine Rückmeldung über die Zustimmung und das weitere Vorgehen.

    3. Bei einer in Aussicht gestellten Zustimmung kann anschließend ein Antrag auf Vorbescheid/Bauantrag beim Bauordnungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald eingereicht werden.