DAS ORDNUNGSAMT INFORMIERT


Im Rahmen der Müllentsorgung durch die Firma „ALBA“ kommt es häufig in den unterschiedlichsten Straßenabschnitten der Stadt Lübben dazu, dass die Entsorgungsfirma ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da die notwendige Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird. Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

WAS BEDEUTET „ENGE“

Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise, um auch in Ihrem eigenen Interesse Entsorgungsfahrzeugen sowie Feuerwehr und Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen. Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden. Dankeschön für Ihr Mitwirken