REFORM DER GRUNDSTEUER


Die Finanzämter bewerten ab 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland. Diese Neubewertung ist erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach aktuellen Wertverhältnissen berechnen können.

Was Sie als Bürger:innen mit Grundbesitz im Land Brandenburg wissen müssen, hat das Finanzamt des Landes Brandenburg im folgenden Link zusammengestellt:

Fragen zur Grundsteuerreform beantwortet das Finanzamt gerne:

  • Telefon: (0331) 200 600 20
  • Mo–Do 9-16 Uhr; Fr 9-14 Uhr


INFORMATIONSTERMIN
Finanzamt Königs Wusterhausen informiert über Grundsteuerreform

07.07.2022 | 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr | Lübben

Das Finanzamt Königs Wusterhausen informiert am 7. Juli 2022 in zwei Veranstaltungen zur Grundsteuerreform.

  • 10:00 bis 12:00 Uhr
  • 14:00 bis 16:00 Uhr

Ort: Landkreis Dahme-Spreewald Kreistagsaal, Reutergasse 12, 15907 Lübben

Der Eintritt ist kostenlos.

INFOS: finanzamt.brandenburg.de


FAQ

  • Was ändert sich in 2022? 

    Die Grundsteuer ist eine bedeutende Einnahmequelle für Sie als Städte und Gemeinden. Ab 2025 wird sie auf der Grundlage neuer gesetzlicher Regelungen erhoben, da das Bundesverfassungsgericht in 2018 entschieden hat, dass die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte von 1935 beziehungsweise 1964 ab 2025 nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen. Zukünftig wird es alle sieben Jahre eine Neubewertung geben. Der 1. Januar 2022 war der erste Stichtag für die Neubewertung. Die nächste Neubewertung wird 2029 durchgeführt.

    Quelle: Ministerium der Finanzen und für Europa

  • Wer ist von der Reform betroffen?

    Die Neubewertung betrifft alle, die am 1. Januar 2022 Eigentum oder ein Erbbaurecht an einem Grundstück oder einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hatten, auch, wenn das Grundstück oder der Betrieb später verkauft wird.
    Wer nur mietet oder pachtet, ist von der Reform nicht selbst betroffen, muss aber gegebenenfalls seinen Vermieter oder Verpächter mit Auskünften unterstützen.

    Quelle: Ministerium der Finanzen und für Europa

  • Was ist bei der Abgabe zu beachten? 

    Bitte übermitteln Sie die Grundsteuerwerterklärungen elektronisch an das zuständige Finanzamt. Die elektronische Abgabepflicht ist in § 228 Abs. 6 Bewertungsgesetz verankert und kann nur in Ausnahmefällen durch eine Abgabe von Papierformularen ersetzt werden. Für die Abgabe der Grundsteuerwerterklärung können Sie das kostenfreie und sichere ELSTER-Ver-fahren (elster.de) nutzen.

    Quelle: Ministerium der Finanzen und für Europ

  • Wann müssen die Grundsteuerwerterklärungen beim Finanzamt eingereicht werden? 

    Abgabezeitraum ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022. Diese Frist gilt für alle Steuerpflichtigen. Das Bundesfinanzministerium wird Ende März die Abgabefrist mit öffentlicher Bekanntmachung im Bundessteuerblatt veröffentlichen und alle Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte zum Stichtag 1. Januar 2022 zur elektronischen Abgabe auffordern.