Brücke an der SpreeLagune

Staatlich anerkannter Erholungsort

Staatlich anerkannter erholungsort Lübben

Seit 1999 darf sich Lübben offiziell Staatlich anerkannter Erholungsort nennen. Insgesamt 16 staatlich anerkannte Erholungsorte tragen in Brandenburg zum Gesundheitstourismus bei. Die Luft und das Klima der Erholungsorte weisen erholungsförderliche Eigenschaften auf, die mittels eines Gutachtens nachgewiesen werden, die Orte zeichnen sich durch entsprechende Landschaftsbilder und Gestaltungsqualitäten aus. Das Prädikat wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie verliehen. Grundlage ist das Brandenburgische Kurortegesetz (BbgKOG).

  • Lübben als Erholungsort

    Wer nach Lübben kommt, wird keinen Massentourismus antreffen. Naturbelassene Auen, urwüchsige Wälder, Weiden im Sonnenlicht, Seerosen und Vogelgezwitscher – ein Netz von 1.550 km Wasserwegen im Biosphärenreservat Spreewald; davon 276 km zu befahren, schlängeln sich durch das Wasserwanderrevier Spreewald und bieten erfahrenen Kanuten ebenso wie Paddel-Anfängern und Familien unvergessliche Naturerlebnisse.

    Eine Stadtrundfahrt per Kahn von der Schlossinsel durch die idyllischen Fließe der Innenstadt und Naturschutzgebiete dürfte in dieser Form jedoch nur in Lübben möglich sein. Ebenso ein Alleinstellungsmerkmal bildet die SpreeLagune – Wasserwanderrastplatz und Kleinod zum Erholen direkt in der Spree und in City-Nähe zugleich. Wasserwanderer rasten dort, Jugendliche chillen im Strand, Familien buddeln im Sand.

    Über die längste barrierefreie Brücke im Spreewald ist die Schlossinsel zu erreichen. Die Schlossinsel ist ein Park mit Spiel- und Erholungszonen, entstanden auf den Trümmern des Zweiten Weltkriegs, die hierher verbracht wurden. Der Wasserspielplatz ist über die Grenzen der Stadt hinaus bekannt und ein beliebtes Ziel für Familien im Sommer – mit Floß und Kinderbagger, Wasserläufen und Kleckersand. Der Klanggarten bietet Entspannung, die geschwungenen Wege laden zum Spazieren ein. Auch abseits vom Wasser kann man in Lübben aktiv werden – ob beim Wandern, Radfahren oder Skaten, ob im Kletterwald oder auf einem der zahlreichen Spielplätze im Stadtgebiet und in den Ortsteilen.

    Nach dem aktiven Part laden Lübbener Hoteliers in ihre Wellness-Anlagen. Im Hotel Strandhaus kann man direkt mit Blick auf die Spree in Wellness-Würfeln entspannen, im Hotel Spreeblick lockt u.a. eine Himalaya-Salzsauna. Zahlreiche Gesundheitsangebote der drei Lübbener Kliniken sowie von privaten Fitness- und Sporteinrichtungen, Vereinen und freiberuflichen Akteuren tragen zur aktiven Erholung in Lübben bei.

    Ein ganz besonderes Wellness- und Badeerlebnis bieten die Spreewelten in der Nachbarstadt Lübbenau. Kinder freuen sich auf die prominenten Hausherren: Pinguine schwimmen über eine riesige Glaswand vor den Augen der Gäste. Wer Glück hat, kann an einer Fütterung teilnehmen. Wellenbad, Strudelbad, Thermal- und Außenbecken sowie ein Spielplatz für die Jüngsten gehören zu Ausstattung. Die Sauna erstreckt sich über mehrere Häuschen – einem Spreewalddorf gleich. Ob Gurkensauna, Heusauna oder brennender Schober – dort ist der Spreewald präsent.

  • Gesetzliche Grundlage: Brandenburgisches Kurortegesetz

    Gesetzliche Grundlage für die Verleihung des Titels "Staatlich anerkannter Erholungsort" ist das Brandenburgische Kurortegesetz (BbgKOG). Auszüge:


    § 2 Gemeinsame Bestimmungen

    (1) Für Kur-und Erholungsorte nach §§ 3 bis 9 gelten folgende Anforderungen:

    1. Der Ortscharakter muss der betreffenden Artbezeichnung entsprechen. Der Ort muss sich durch seine Gestaltung sowie durch besondere Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt auszeichnen. Das landschaftsgebundene Bauen und das Landschaftsbild sind zu berücksichtigen.
    2. Therapeutische Möglichkeiten und der Erholungswert des Ortes sowie der näheren Umgebung dürfen durch eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen, durch Lärm- oder Geruchseinwirkungen, durch Erschütterungen sowie durch optische Beeinträchtigungen nicht behindert werden.
    3. Zur Minderung von Stärke und Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs im Ort und insbesondere im Kurgebiet müssen die dafür erforderlichen Maßnahmen der Verkehrsberuhigung nach dem anerkannten Stand der Technik durchgeführt werden.
    4. Artspezifische Einrichtungen, öffentliche Anlagen, Gaststätten und Beherbergungseinrichtungen sollen den allgemein gültigen Qualitätsstandards, den wissenschaftlichen und technischen Standards und nachvollziehbar den Anforderungen an einen barrierefreien Tourismus entsprechen und ein Qualitätsmanagement vorhalten.
    5. Ausreichende gesundheitsorientierte Angebote sind im Gastgewerbe vorzuhalten.
    6. Eine qualifizierte Touristeninformationsstelle muss vorhanden sein. Eine qualifizierte Touristeninformationsstelle nach Satz 1 liegt vor, wenn folgende Mindestkriterien erfüllt sind:
      1. Die Touristeninformationsstelle ist ausreichend erkennbar auszuschildern und als solche zu kennzeichnen.
      2. Die Öffnungszeiten berücksichtigen die touristische Bedeutung des Ortes. Grundinformationen über den Ort und die Region, zum Beispiel Gastgeberverzeichnis, Sehenswürdigkeiten oder Stadtplan, sind kostenlos und digital verfügbar und auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich zu machen.
      3. Eine öffentliche Toilette muss in der Touristeninformationsstelle oder in einer Entfernung von maximal 100 Metern vorhanden und ausgeschildert sein.
    7. Für Touristinnen und Touristen sollen nutzbare sportliche, kulturelle und Freizeiteinrichtungen sowie entsprechende Angebote vorhanden sein.
    8. In dem Ort sollen mindestens 100 Betten in Beherbergungseinrichtungen wie in Hotels, Gasthöfen, kleineren Beherbergungseinrichtungen und Privatzimmern zur Verfügung stehen. Die Betriebe sollen ihre Ausstattungs- beziehungsweise Servicequalitäten durch entsprechende Ergebnisse offizieller Qualitäts- beziehungsweise Klassifizierungsmaßnahmen nachweisen.


    § 9 Erholungsort

    (1) Die Artbezeichnung als Erholungsort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

    1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage,
    2. für die Erholung geeignete Einrichtungen,
    3. gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,
    4. nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung,
    5. ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung und
    6. regelmäßige gesundheitsförderliche Angebote, die für alle Gäste zugänglich sind.

    (2) § 11 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes gilt für den Erholungsort entsprechend.

  • Weitere Staatlich anerkannte Erholungsorte in Brandenburg

    • Angermünde mit den OT Angermünde, Wolletz und Altkünkendorf
    • Goyatz, OT der Gemeinde Schwielochsee
    • Himmelpfort, OT der Stadt Fürstenberg/H.
    • Lindow (Mark)
    • Lübbenau/Spreewald
    • Lychen
    • Müllrose
    • Neuglobsow, OT der Gemeinde Stechlin
    • Neuzelle          
    • Rheinsberg mit den OT Flecken Zechlin, (Erw.-antrag) OT Kleinzerlang (Aberk. eigenst. Präd. und Erw-antrag )      
    • Schwielowsee mit den OT Caputh/Ferch OT Geltow  (Erw.-antrag)
    • Senftenberg mit den OT Senftenberg, OT Großkoschen, OT Niemtsch
    • Waldsieversdorf
    • Wendisch Rietz
    • Werder/Havel